3.2.4 Anteilige Kostenbeiträge der
Mitglieder und sonstigen Kleingärtner der vom Verein
verwalteten Kleingartenanlage zu
den Kosten der von der Generalversammlung
beschlossenen Maßnahmen
zur Verbesserung der Infrastruktur (s. Pkt. 2.1.8).
4. Art der
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus:
-
ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden
Mitgliedern und
-
Ehrenmitgliedern.
4.1 Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden die an
einer in der
Kleingartenanlage des
Vereins gelegenen Kleingartenparzelle auf Eigentum,
Einzelpacht Unterpacht oder einen
anderen geeigneten Rechtstitel begründete
dauernde Nutzungsrechte erlangt
hat. Juristische Personen
können nur als
Pazelleneigentümer oder
Liegenschaftsmiteigentümer ordentliche
Vereinsmitglieder
werden.
4.2 Zu fördernden Mitglieder
können physische und juristische Personen,
insbesondere
Körperschaften,
ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen
besonders
unterstützen.
4.3 Zur Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich um die
Kleingartenbewegung
und Vereinsinteressen große Verdienste erworben
haben.
5. Erwerb
der Mitgliedschaft
5.1
Antrag.
5.2 Aufnahmeanträge von
Kleingärtnern, denen Einzel- oder Unterpachtrechte
an
Kleingärten übertragen worden sind
($ 14 KIGG) oder die in bestehende
Einzelpachtverträge oder Unterpachtverträge
eingetreten sind ($ 15 KIGG), können
nur aus
wichtigen Gründen abgelehnt werden.
5.3 Erwerben Ehepartner oder
Lebensgefährten gemeinsam Einzelpachtrechte oder
Unterpachtrechte an
einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche
Mitglieder
aufgenommen werden.
5.4 Auch jeder Miteigentümer
einer Kleingartenparzelle kann als ordentliches
Mitglied
aufgenommen werden.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass Miteigentum an
einer
Kleingartenparzelle besteht, die ein eigener
Grundbuchskörper ist, wie auch für den
Fall ideellen Miteigentums an
einer mehrere Kleingärten umfassenden Liegenschaft,
verbunden mit ausschließlichen
Benutzungsrechten an einem bestimmten Kleingarten.
5.5 Fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung
durch die Generalversammlung
ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben,
falls
sie nicht gleichzeitig auch
ordentliche Vereinsmitglieder sind.
6. Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch:
-
einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft;
- Tod des
Mitglieds (bei juristischen Personen durch Verlust
deren
Rechtspersönlichkeit);
- durch
freiwilligen Austritt des Mitglieds;
- durch
Ausschluss des Mitglieds;
- durch
Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten;
- mit
Auflösung des Vereines.
6.1 Die Mitgliedschaft
kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied
und der
Vereinsleitung
aufgelöst werden.
6.2 Mit dem Tod des
Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die
Mitgliedschaft
des mit dem Verstorbenen
als Mitglied aufgenommen Miteigentümers wird davon
nicht
berührt. Ebenso wenig wird
davon die Mitgliedschaft des Ehegatten oder
Lebensgefährten des verstorbenen
Einzelpächters oder Unterpächters berührt, wenn
er
das Einzelpachtrecht oder Unterpachtrecht des
Verstorbenen fortsetzt.
(5 15 KIGG)
6.3 Der freiwillige Austritt
kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss der
Vereinsleitung spätestens zum 31.
Oktober des Austrittsjahres (Datum des
Einlangens)
schriftlich erklärt
werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin
wirksam.
6.4 Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein kann von der
Vereinsleitung wegen
grober Verletzung von
Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den
Ausschluss ist
die Berufung an die nächste
Generalversammlung zulässig, bis zu deren
endgültiger
Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
6.5 Hinweis: Nach den mit
dem Grundeigentümer bzw. Generalpächter
abgeschlossenen
Einzelpacht- bzw.
Unterpachtverträgen liegt ein wichtiger Grund zur
Kündigung
dieser Pachtverträge auch
dann vor, wenn der Einzelpächter bzw. Unterpächter
oder,
falls Ehegatten oder Lebensgefährten
Einzelpächter oder Unterpächter sind, beide
Einzelpächter Lrzw. Unterpächter aus dem
Verein austreten oder vom Verein in
Übereinstimmung
mit dessen Satzungen
ausgeschlossen werden. Ist das ausgetretene
oder ausgeschlossene Mitglied Parzelleneigentümer,
dann sind dessen zukünftige
Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein und der
Kleingärtnergemeinschaft in
der Kleingartenanlage
des Vereins durch eigens dafür zwischen dem
Zentralverband
der Kleingärtner und dem
vom Austritt / Ausschluss betroffenen
Kleingarteneigentümer geregelt.
6.6 Die
Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die
Nutzungsrechte des Mitglieds an dem von
ihm genützten Kleingarten
aus welchem Grund auch immer- aufgelöst werden
(2.8.
Kündigung nach $ 12 KIGG). Ein
Anspruch auf anteilige Erstattung der
Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen
Dachorganisationen besteht nicht.
6.7 Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Pkt. 6.4
genannten Grund
auf Antrag der
Vereinsleitung von der Generalversammlung
beschlossen werden.
7. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle ordentlichen
Mitglieder haben das Recht, die
Vereinseinrichtungen, insoweit
nicht notwendige
Sonderregelungen von der Vereinsleitung getroffen
worden sind, zu
nutzen und an den
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(Die
entsprechenden Nutzungs- und Teilnahmerechte
juristischer Personen, die
ordentliche Mitglieder
sind, bedürfen besonderer Vereinbarung zwischen
diesen
und der Vereinsleitung.)
Die Nutzungsrechte
an der dem Mitglied zugewiesenen
Kleingartenparzelle ergeben
sich, falls es nicht
selbst Eigentümer ist, aus dem mit dem Eigentümer
bzw.
Generalpächter abgeschlossenen
Einzelpachtvertrag / Unterpachtvertrag und der
Gartenordnung.
7.2 In den
Vereinsversammlungen, insbesondere in der
Generalversammlung, entfällt auf
jeden Kleingarten eine
Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung
des
aktiven Wahlrechtes (s. Pkt,
9.6). Das passive Wahlrecht und das Recht, mit
Anträgen
oder Beschwerden an die
Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen
Mitglieder. Juristischen Personen steht
kein passives Wahlrecht zu.
7.3 Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des
Landesverbandes
und des Zentralverbandes der
Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane,
insbesondere jene der Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung) einzuhalten.
7.4 Die von diesen Gremien
beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an
den
Landesverband, an den
Zentralverband der Kleingärtner und an die
Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform
festgesetzten Umlagen, Gebühren
(2.8.
Aufnahmegebühren) und im Interesse des Vereines
erforderlichen
Beitragsleistungen sind fristgerecht
zu entrichten, Unter solche
Beitragsleistungen,
einschließlich der Pflicht zur
Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen
insbesondere
die anteiligen Kosten zur Herstellung,
Verbesserung oder Erhaltung von
Einrichtungen
der Infrastruktur der
Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche
Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße
Ausführung zu überwachen und ehest
möglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.
7.5 Jedes Mitglied hat die
Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der
einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen,
der Gartenordnung des Vereins und nach den jeweils
gültigen Beschlüssen der
Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und
das
Ansehen, die Bestrebungen und
gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder
Hinsicht
zu unterstützen. Mit ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es
jedenfalls
unvereinbar, den unverbauten Boden
oder Teile desselben dem Wildwuchs
(vermeintlicher
Biogarten" oder ,,extensive
Bewirtschaftung") zu überlassen,
Kleingärtner,
welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für
jenen
Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den
sie dadurch anderen
Kleingärtnern,
z.B. in Form aufwändiger Unkraut-
oder Schädlingsbekämpfung
verursachen. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die
vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur
Schädlingsbekämpfung mit zutragen und nach Kräften
zu unterstützen.
7.6 Die vorübergehende
Benützung einer nicht im Eigentum des Mitglieds
stehenden
Kleingartenparzelle durch
eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein
anderes
Vereinsmitglied kann die
Vereinsleitung, Zustimmung des Eigentümers bzw.
Generalpächters vorausgesetzt, in
berücksichtigungswürdigen Fällen auf schriftlichen
Antrag des Mitglieds gestatten. Hinweis: Wenn ein Einzel-
und Unterpächter seinen
Kleingarten ohne zwingenden
Grund länger als ein Jahr nicht
bestimmungsgemäß
($ 1 Abs 1 KiGG) verwendet, setzt
er einen Kündigungsgrund nach
$ 12
Abs 2 lit. d. KIGG!
7.7 Wenn es das allgemeine
Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner
erfordert,
Flächen Änderungen an den
zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so
hat jedes Mitglied eine solche - im
Falle der Flächenverringerung gegen angemessene
Aufwandsentschädigung -
zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die
kleingärtnerische Nutzung der betroffenen
Pazelle nicht wesentlich beeinträchtigt
wird und
auch der Grundeigentümer bzw.
Generalpächter dieser Maßnahme
zugestimmt hat.
7.8 Die Mitglieder haben das
Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf
befindlichen Baulichkeiten durch Organe
der Vereinsleitung oder durch die von dieser
dazu
beauftragten Personen aus wichtigen
Gründen nach Voranmeldung zu gestatten,
bei Gefahr
im Verzug jederzeit. Die
Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf
denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch
ohne Wissen und ohne
Zustimmung des
Nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte
zu betreten, um
den oder die im Wasserschacht
angebrachten Wasserzähler abzulesen,
oder dort
angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen
anderer Kleingärten der jeweiligen
Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu
schließen.
7.9 Jedes Mitglied ist
verpflichtet, zur Pflege und Erhaltung aller aus
gemeinsamen
Mitteln finanzierter und für alle
Mitglieder benutzbarer Vereinsanlagen und
-
einrichtungen mit persönlichen
Arbeitsleistungen beizutragen. Beteiligt sich ein
Mitglied an solchen Arbeiten nicht und stellt es auch
keine geeignete
Ersatzarbeitskraft bei, so ist es
verpflichtet, angemessenen Arbeitsersatz
in Geld
zu leisten.
7.1O Den Mitgliedern ist es nicht
gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft
dienende Einrichtungen ohne
Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies
trifft beispielsweise für die
Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die
keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen
werden darf, um individuell
Ausgänge zum Bereich
außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum
öffentlichen Gut)
zu schaffen. Dieses Verbot gilt
auch für Pazelleneigentümer.
8, Die
Organe des Vereins
8.1 sind:
- die
Generalversammlung,
- die Vereinsleitung.
8.2 Jede Tätigkeit in
Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen
Vereinsamtes
erfolgt grundsätzlich
ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur
die
Generalversammlung
bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber
Anspruch auf
Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen oder
im Einzelfall vom zuständigen Organ
übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
8.3 Die Mitglieder der
Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von j
Jahren in
ihre Funktionen bestellt, Ihre
Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso
der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem
davon betroffenen Vereinsorgan in
empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der
Rücktritt wird mit
Zustellung der
Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam.
Für Mitglieder
der Vereinsleitung gelten
Sonderbestimmungen (s.Pkt.11.8).
8.4 Das Vereinsjahr und die
Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen und
enden mit
dem Monat der
Generalversammlung.
9. Die
Generalversammlung
ist das oberste
willensbildende Organ des Vereins.
9,1 Die Ordentliche
Generalversammlung (Jahreshauptversammlung\ hat
alljährlich bis
spätestens 30. Juni
stattzufinden.
9.2 Eine
außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit
vom Obmann einberufen
werden. Der Obmann
hat eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen,
wenn er dazu von der
Vereinsleitung schriftlich unter Angabe der
gewünschten
Tagesordnung aufgefordert wird,
Die außerordentliche Generalversammlung hat in
diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung der Aufforderung an den
Obmann
stattzufinden.
9.3 Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen
sind alle Mitglieder
spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an
den von
ihnen der Vereinsleitung
zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen.
Außerdem
ist eine für alle Mitglieder bestimmte
Einladung unter Beachtung derselben Frist
durch
Anschlag an der in der Kleingartenanlage für
Kundmachungen des Vereins
üblichen Stelle (2.8.
Anschlagtafeln im Bereiche des
Vereinshauses oder der
Haupteingänge zur Anlage)
anzuschlagen. Diese Form der generellen
Einladung
ersetzt die Wirksamkeit der individuellen
schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in
denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das
Mitglied aus Gründen
unterblieben ist, die
nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind
(2.8. nicht bekannt gegebene Anschriftsänderung, längere Ortsabwesenheit,
Krankenhausaufenthalt u.a.m.).
Auch kann
sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem
bekannt gegebenen
Termin von diesem
Kenntnis erlangt hat nicht auf unterbliebene
persönliche
Einladung berufen.
9.4 Die Ladungen zu
den Generalversammlungen haben die beabsichtigte
Tagesordnung zu
enthalten. Weitere
Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt
werden,
wenn sie spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Generalversammlungstermin in
schriftlicher Form bei der Vereinsleitung
eingelangt sind. Antragsberechtigt sind
alle
ordentlichen Tagesordnungspunkte Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten
beschließen,
Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung
eingegangen
sind, nachträglich zum Gegenstand der
Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 An der
Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen
Mitglieder; fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder
nur dann, wenn sie auch ordentliche
Mitglieder sind. Juristische
Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Vertretung in der
Generalversammlung einschließlich
der Übertragung des Stimmrechtes auf
einen
Dritten (2.8. anderes Mitglied oder
berufsmäßigen Parteienverkehr)
sind im Wege
schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
9.6 In den
Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der
Kleingartenanlage des Vereines
vorhandenen
Kleingarten (,,Doppelparzellen" oder,,
Mehrfachparzellen" des- oder
derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten)
der Vereinsmitglieder
eine Stimme zugeordnet. Stehen
die Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als
einem Mitglied zu
(2.8" Miteigentümern, Ehegatten
oder Lebensgefährten als Einzelpächtern oder
Unterpächtern),
dann steht den betroffenen
Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem
Falle repräsentiert das anwesende Mitglied
unwiderlegbar das oder die abwesenden
Mitglied(er) und ist daher ohne
weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sich
zwei oder mehrere solcher anwesenden
Mitglieder nicht auf gemeinsame
Stimmausübung durch
eines von ihnen einigen, dann bleibt
ihre Stimme
unberücksichtigt (vgl. Pkt 7.2). Mehrere
in der Generalversammlung
anwesende
Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte
an einem
Kleingarten zustehen,
haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur
Abstimmung
oder Wahl dem Leiter der
Generalversammlung unwiderruflich bekannt zu geben,
wer von ihnen das Stimmrecht ausüben
wird.
9.7 Die
Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald sich
mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder
eingefunden hat. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30
Minuten später mit
Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über
Beschlüsse erfolgt
grundsätzlich durch Handerheben,
soll aber in Fällen,
in denen die
Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch
beeinträchtigt wäre, mit
Stimmzetteln geschehen. Die Art
der Abstimmung ist vor deren Beginn vom
Vorsitzenden
der Generalversammlung (s. Pkt. 9,9) festzulegen.
9.8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Beschlüsse,
mit denen das Vereinsstatut
geändert, der Austritt des Vereines aus dem
Landes-
verband der Kleingärtner
(s.Pkt.1.4) erklärt, oder der Ausschluss von
Mitgliedern
bestätigt werden sollen, bedürfen einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen
Stimmen. Der Beschluss den
Verein aufzulösen, bedarf einer
qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller
Stimmberechtigten und von
zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Über den
Tagesordnungspunkt
,,Austritt des Vereins aus dem
Landesverband der Kleingärtner" kann
überdies nur dann
rechtwirksam abgestimmt werden,
wenn der Vorstand des betroffenen
Landesverbandes
nach sinngemäßer Maßgabe der Punkte
9.3 und 9.4 zur Generalversammlung
geladen
worden ist und in der Generalversammlung vor
Beginn der beschließen, jene
Personen,
die sich der Wahl zu den Vereinsorganen
stellen, in Wahllisten
zusammenzustellen, die
von der Generalversammlung nur unverändert
angenommen oder
abgelehnt werden können.
Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuss
bindend
vorschreiben oder
untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und
durchzuführen. Eine
Listenwahl ist aber
jedenfalls nur dann zulässig, wenn der
Generalversammlung zumindest
zwei wenigstens teilweise
verschiedene Wahllisten zur Abstimmung vorgeschlagen
werden. In den Wahllisten haben
den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die
entsprechenden Wahlwerber
namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden.
Bei
Wahl mittels Stimmzettels
hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu
enthalten.
Änderungen des auf dem
Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlags, z.B.
Kandidatenstreichungen,
machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
Lehnt jemand, der durch
Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden
ist, die
Wahlannahme ab, dann ist
die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion
durch
gewöhnliche Einzelwahl zu
besetzen.
9.11 Über den Verlauf jeder
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Diese Aufgabe
fällt grundsätzlich dem
zum Schriftführer bestellten Mitglied der
Vereinsleitung zu.
Der Schriftführer darf sich
zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen.
Er hat
binnen vier Wochen eine Reinschrift
des Protokolls anzufertigen und eine Ausfertigung
dem Obmann zur Kontrolle und
Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des
Protokolls sind von der Vereinsleitung
aufzubewahren und der nächsten General-
versammlung
zur Genehmigung vorzulegen. Ordentliche
Mitglieder haben (gegen
allfälligen Kostenersatz)
Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie
der vom
Schriftführer hergestellten
Protokollausfertigung.
10. Der
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
1O.1 Die Entgegennahme und
Genehmigung der Tätigkeits- und
Rechenschaftsberichte der
Mitglieder der
Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das
abgelaufene
Vereinsjahr;
1O.2 die Stellungnahme zu den
Berichten und die Erteilung der Entlastung der
Vereinsleitung;
1O.3 die Wahl der Mitglieder der
Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die
Bestellung der
Fachberater und sonstigen
Mitglieder des Ausschusses, sowie die allfällige
Enthebung
aller dieser Mitglieder vor
Ablauf der Funktionsperlode;
1O.4 die Bestellung eines
Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung,
bei der
Wahlen angesetzt sind,
allenfalls die Bestellung eines für die
Generalversammlung selbst
erforderlichen Wahlausschusses,
wenn ein solcher nicht schon in einer
vorangegangenen
Generalversammlung bestellt
worden ist;
10.5 die Festsetzung der Höhe der
Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und fördernde Mitglieder,
der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen
Pflichtleistungen der Mitglieder.
1O.6 die Beschlussfassung über
Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von
Maßnahmen, welche den Rahmen
ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten,
dies jedenfalls dann, wenn zu deren
Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und
laufender Einnahmen des Vereines nicht
ausreichen, so dass zusätzliche Beiträge der
Mitglieder erforderlich sind;
1O.7 die Beschlussfassung über
Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder;
1O.8 die Ernennung von fördernden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;
1O.9 die Entscheidung über
Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern
durch die
Vereinsleitung; die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die
Beschlussfassung
über den Austritt des Vereins aus dem
Landesverband der Kleingärtner; die Beschluss-
fassung
über die Auflösung des Vereines und die
Verfügung über restliches Vereins-
vermögen;
10,10 die Genehmigung des Protokolls der
vorangegangenen Hauptversammlung;
10.11 die Genehmigung von
Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der
Vereinsleitung abschließt;
11. Die
Vereinsleitung (Der Vorstand)
11.1 Die
Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten
und allenfalls einem zweiten
Obmannstellvertreter, dem
Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier
und
dessen Stellvertreter.
11.2 Die Vereinsleitung hat
bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Wird die Genehmigung versagt, so
scheidet das kooptierte Mitglied aus der
Vereins-
leitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die
Generalversammlung
vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes
ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt,
berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Landesverband
der
Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen
mit dem
Zentralverband beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen
Kurator zwecks
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzusetzen
($
269 ABGB).
11,3 Die Vereinsleitung wird
vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter
auf
unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
die
Vereinsleitung einberufen.
11.4 Die Vereinsleitung ist
beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen
worden sind
und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
11.5 Die Vereinsleitung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der
Vereinsleitung führt der Obmann, bei
dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Sind auch diese verhindert, dann obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied,
11.6 Außer durch Tod und Ablauf
der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
oder Rücktritt.
11.7 Die Generalversammlung
kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder
einzelne ihrer
Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw.
ihres Mitgliedes in Kraft.
11.8 Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an die
Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der
gesamten
Vereinsleitung an die nächste
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der
gesamten Vereinsleitung wird erst mit
Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der
Rücktritt
des einzelnen Mitglieds der
Vereinsleitung erst mit Kooptierung des
Nachfolgers
nach Pkt.11.2.
12. Der Aufgabenkreis
der Vereinsleitung (des Vorstandes)
Dem Vorstand obliegt die
Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht
durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der
Vereinsleitung fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
12.1 Die Erstellung des
Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.
Die
Vereinsleitung
hat dazu legitimierten Organen
oder Vertretern des Zentralverbandes und des
Landesverbandes der
Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die
Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der
Jahresabrechnung zugrunde liegen
oder zugrunde
gelegt werden sollen, zu ermöglichen.
L2.2 Die Vorbereitung und
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen durch den Obmann
oder dessen Stellvertreter.
12.3 Die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
12.4 Die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern.
12.5 Die Beschlussfassung über
eine selbst erstellte Geschäftsordnung,
12.6 Die Behandlung und
Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen
Mitglieder.
12.7 Versuche der Streitschlichtung
zwischen Mitgliedern (s. Pkt. 16.4).
13. Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird nach
außen vom Obmann vertreten. Bei Vermögenswerten
Dispositionen, die den Umfang
ordentlicher Verwaltung (5 833 ABGB) überschreiten,
steht das Vertretungsrecht dem Obmann
gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine
Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu
erteilen, steht in Angelegenheiten der
ordentlichen
Verwaltung dem Obmann allein zu; in allen
anderen Angelegenheiten dem
Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2 Schriftstücke erheblichen
Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom
Obmann, vom Schriftführer und
vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen
Angelegenheiten vom Obmann und vom
Schriftführer.
13.3 Der Obmann führt den Vorsitz
in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und
im
Ausschuss.
13.4 Der Schriftführer hat den
Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und der
Vereinsleitung.
13.5 Der Kassier ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
13.6 Im Falle der Verhinderung
treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers und
des Kassiers deren Stellvertreter.
14. Die
Rechnungsprüfer
14.1 Die Generalversammlung
wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer
dürfen mit
Ausnahme der Generalversammlung
keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegen-
stand der Prüfung ist, also weder der
Vereinsleitung noch einem allfälligen Ausschuss.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt
es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des
Rechnungsjahres (=Kalenderjahres)
längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht innerhalb längstens
weiterer vier Monate die Finanzgebarung des
Vereines im Hinblick auf die Ordnungs-
mäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Darüber ist ein Prüfbericht zu erstellen, worin die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-
legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
zu bestätigen ist oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des
Vereines aufzuzeigen
sind sowie auf allfällige ungewöhnliche
Einnahmen oder Ausgaben besonders einzugehen
ist.
14.3. Die Rechnungsprüfer haben dem
Leitungsorgan zu berichten. Stellen die
Rechnungsprüfer fest, dass das
Leitungsorgan beharrlich oder auf
schwerwiegende Weise gegen die ihm
obliegenden Rechnungslegungspflichten
verstößt, ohne dass zu erwarten ist.
dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so
haben sie vom Leitungsorgan die
Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch
selbst
eine Mitgliederversammlung
einberufen.
15.
Die
Schlichtung
von
Streitigkeiten
aus
den
Vereinsverhältnissen
l5.1 Zur Schlichtung
der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es
handelt sich dabei um eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne
des 5s 8 des Vereinsgesetzes
2AA2, nicht um ein Schiedsgericht
nach den $$ 577 ff der
Zivilprozessordnung.
15.2 Das Schiedsgericht ist zur
Entscheidung sowohl von reinen
Vereinsstreitigkeiten wie auch von
rechtlichen
Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen
zwischen
Vereinsmitgliedern, wie auch solchen,
zwischen Vereinsmitgliedern und dem
Verein berufen. Sowohl der Verein wie
auch die Vereinsmitglieder sind
verpflichtet, mit solchen
Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
15.3 Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er
meint, in Streit zu
liegen, unter Bekanntgabe des
Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der
Aufforderung schriftlich
namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der
Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen.
Binnen 2 Wochen ab
Einlangen der Nominierung des
zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den
ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einladen,
binnen 2 Wochen ab
Zustellung dieser Einladung einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen.
Falls
sich die beiden von den Streitteilen nominierten
Schiedsrichter innerhalb dieser Frist
nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der
2.
Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der
Versuch zur Bildung
eines kollegialen Schiedsgerichtes als
gescheitert.
15.4 Das
Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung
auf den Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind
verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel
an die Hand
zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
15.5 Das
Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
ist nur bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Das
Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen
Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um
rechtliche
Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den
Charakter eines
Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach
mündlicher Verkündigung
vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den
Streitparteien
zuzustellen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
15.6 Nach Entscheidung des
Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich
dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei,
das örtlich und
sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch
den
Fall, dass das Schiedsrichterkollegium auch
nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage
der Anrufung des Schiedsgerichtes
keine Entscheidung verkündet oder den
Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Anrufung des Schiedsgerichts gilt jener, an
dem die Nominierung des Schiedsrichters einhergehende
Bekanntgabe des
Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw.
der Tag, an dem das
gemeinsame
Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht.
Als Zustellan-
schrift des
Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der
Vereinsleitung bekannt gegebene
Anschrift .
15.7 Ist der Verein selbst
Streitpartei. dann ist der Vereinsobmann - bei dessen
Verhinderung sein
Stellvertreter - sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und
Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den
Streitgegner
berufen wie auch zur Entgegennahme
einer solchen Bekanntgabe durch den
Streitgegner.
15.8 Die Verjährung von
Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahren
gehemmt.
16. Auflösung
des Vereins
l6.1 Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit
der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest
zwei Drittel
der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind
(vgl.Pkt.g.8).
16.2 Diese
Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu
beschließen, sofern noch
Vereinsvermögen
vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es
möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie der aufgelöste Verein in der
Kleingartenbewegung verfolgt.